Arbeitnehmer­erfinderrecht

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern im Hinblick auf Erfindungen der Arbeitnehmer nach dem Patentgesetz und dem Gebrauchsmustergesetz.

Es wird zwischen Diensterfindungen und freien Erfindungen unterschieden. Diensterfindungen entstehen entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb obliegenden Tätigkeit oder beruhen maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes. Demgegenüber sind freie Erfindungen solche, die von einem Arbeitnehmer zwar während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht werden, die jedoch weder aus dem Aufgabenbereich des Arbeitsnehmers im Betrieb des Arbeitgebers entstanden sind noch maßgeblich auf betrieblichen Erfahrungen oder Arbeiten beruhen. Freie Erfindungen stellen kein betriebliches Arbeitsergebnis dar, sondern sind dem außerbetrieblichen Lebensbereich zuzurechnen.

Bei Vorliegen einer Diensterfindung hat der Arbeitnehmer eine Meldepflicht und eine Geheimhaltungspflicht.

Ein Arbeitnehmer hat die von ihm gemachte Erfindung unverzüglich seinem Arbeitgeber zu melden, wobei die Meldung gesondert, d. h. nicht vermischt mit sonstigen Nachrichten, erfolgen muss. Dabei ist die technische Aufgabe, die Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Darüber hinaus ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Diensterfindung geheim zu halten. Diese Pflicht besteht auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

Der Arbeitgeber kann die gemeldete Diensterfindung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer für sich in Anspruch nehmen. Durch unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung wird der Arbeitgeber Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers bezüglich der Erfindung. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die ihm gemeldete Diensterfindung im Inland zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Die Verpflichtung des Arbeitgebers die Erfindung anzumelden entfällt, wenn der Arbeitnehmer der Nichtanmeldung zustimmt oder wenn berechtigte Belange des Betriebes erfordern, dass die gemeldete Diensterfindung nicht durch Anmeldung zu einem Schutzrecht bekannt wird.

Nimmt der Arbeitgeber die gemeldete Diensterfindung nicht in Anspruch, wird die Diensterfindung für den Arbeitnehmer frei, d.h., der Arbeitnehmer bleibt in diesem Falle Inhaber der Erfindung und kann sie selbst verwerten.

Falls der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nimmt, erhält der Arbeitnehmer einen Anspruch auf angemessene Vergütung.

Für Erfindungen des Arbeitnehmers, die weder aus der dem Arbeitnehmer obliegenden Tätigkeit entstanden sind noch auf maßgeblicher Erfahrung oder Arbeiten des Betriebs beruhen, besteht eine Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers, so dass der Arbeitgeber überprüfen kann, ob die Erfindung frei ist.

Oliver Hassa | Partner und Patentanwalt
Adrian Huissel| Partner und Patentanwalt