Patente und ­Gebrauchsmuster

Patente sind durch Patentämter geprüfte Schutzrechte für Erfindungen auf technischen Gebieten. Eine Erfindung ist eine technische Lehre, die eine konkrete Handlungsanweisung gibt, einen praktischen Nutzen hat, in wiederholbarer Weise realisierbar ist und eine technische Lösung einer technischen Aufgabe durch technische Überlegungen darstellt. Die Erfindung kann ein innovatives Erzeugnis, insbesondere eine Vorrichtung oder einen Stoff, oder ein neues Herstellungs- oder Arbeitsverfahren betreffen. Nach Durchlaufen eines Prüfungsverfahrens, bei dem formale und materiell rechtliche Gesichtspunkte durch das Patentamt geprüft werden, verleiht das Patent seinem Inhaber ab dem Erteilungstag eine zeitlich befristete Monopolstellung zur ausschließlichen gewerblichen Verwertung der darin geschützten Erfindung. Das Patent hat eine Laufzeit von bis zu 20 Jahren (ab Anmeldetag). Ein Gebrauchsmuster als Alternative oder ergänzendes Schutzrecht zum Patent hat eine kürzere Laufzeit (von bis zu 10 Jahren ab Anmeldetag) und ist ausschließlich für Erzeugnisse jedoch nicht für Verfahren eintragbar, wobei seitens des Patentamtes nur formale Gesichtspunkte geprüft werden.

Im Prüfungsverfahren zur Erteilung eines Patents werden die angemeldeten Gegenstände auf Erfüllung unterschiedlicher Voraussetzungen, nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit, technische Ausführbarkeit und Klarheit geprüft. Bei Gebrauchsmustern prüft das Patentamt hingegen nicht, ob materielle Voraussetzungen wie Neuheit und erfinderische Tätigkeit des beanspruchten Gegenstandes tatsächlich vorliegen – das Gebrauchsmuster ist somit ein Registerrecht, das nach Einreichung beim Patentamt bereits innerhalb kurzer Zeit seinem Inhaber eine durchsetzbare Rechtsposition verleiht. Die Prüfung der materiell rechtlichen Voraussetzungen erfolgt beim Gebrauchsmuster erst im Verletzungsprozess. Bei dem sachlich geprüften Patent ist somit das Risiko einer fehlenden Rechtsbeständigkeit geringer als bei einem nur formal geprüften Gebrauchsmuster.

Der Geltungsbereich des Patents oder Gebrauchsmusters unterliegt territorialen Einschränkungen, je nach erteilender Behörde oder supranationaler Einrichtung. Ohne Zustimmung des Patentinhabers ist es Dritten verboten, einen patentierten Gegenstand im Geltungsbereich des Patents oder Gebrauchsmusters herzustellen oder zu verkaufen. Auch das Anbieten, Ausstellen, Gebrauchen des patentierten oder gebrauchsmustergeschützten Gegenstandes zu gewerblichen Zwecken sowie der Besitz und der Import sind für Dritte verboten.

Die gründliche und vorausschauende Ausarbeitung von Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen, und insbesondere die sprachliche Formulierung der darin enthaltenen Patent- bzw. Schutzansprüche, sind maßgebend für ein erfolgreiches Erteilungsverfahren und für die spätere rechtliche Durchsetzbarkeit des Patents oder Gebrauchsmusters gegenüber Dritten.

Dr. Stephan Barth| Partner und Patentanwalt
Oliver Hassa| Partner und Patentanwalt
Ralf Peckmann | Partner und Patentanwalt